Pauschalierte Ausgabenposition zur Berücksichtigung der Steuerlast
News 0 KommentareGesetzestext:
In § 20 Abs. 1 wird der Z 2 folgende lit. f angefügt:
„f) sofern der Vermieter in dem Kalenderjahr keine nach §§ 18 ff. erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt hat, vom Überschuss der Einnahmen (Z 1) über die Ausgaben (lit. a bis e) 35 vH bei Einkommensteuerpflicht oder 25 vH bei Körperschaftsteuerpflicht des Vermieters.“
Anmerkung:
Der Verfassungsgerichtshof hatte mit seinem Erkenntnis vom 11.12.2003, G 28/00-16 ua. (kundgemacht in BGBl. I Nr. 2/2004), § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f und § 49b Abs. 6 MRG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft tritt.
Unter Bedachtnahme auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird nun in die Regelungen über die Hauptmietzinsabrechnung eine neue Bestimmung über eine pauschalierte Ausgabenposition zur Berücksichtigung der vom Vermieter zu tragenden Steuerlast aufgenommen.
In zweierlei Hinsicht unterscheidet sich diese neue Bestimmung von ihrer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Vorgängerin:
Zum einen wird im Hinblick auf die mittlerweile noch weiter auseinander klaffenden Steuersätze zwischen einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Personen je nach dem differenziert, welcher Steuerpflicht der Vermieter unterliegt, wobei nun selbst für den einkommensteuerpflichtigen Vermieter nur eine Absetzposition in Höhe von 35 % vorgesehen wird.
Zum anderen wird angeordnet, dass diese Ausgabenposition nur für Kalenderjahre angesetzt werden kann, in denen der Vermieter keine nach §§ 18 ff. MRG erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche der genannten Gesetzesstellen des Mietrechtsgesetzes sich die Hauptmietzinserhöhung gründet; auch ein bloß vorläufig erhöhter Hauptmietzins schließt für das jeweilige Kalenderjahr die Ausweisung der Steuerpauschale in der Hauptmietzinsabrechnung aus. Der Ausschluss der Steuerpauschale für ein Kalenderjahr wird schon dann bewirkt, wenn nur in einem einzigen Monat dieses Jahres erhöhte Hauptmietzinse eingehoben wurden.
Mit all diesen Einschränkungen werden die Kriterien, die der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis für eine verfassungskonforme Neuregelung erkennen ließ, gewissermaßen übererfüllt, dies insbesondere auch durch die Herabsetzung des Prozentsatzes gegenüber der früheren Regelung für beide Vermietergruppen. In ihrer neuen Ausgestaltung steht daher die Steuerabsetzposition im Einklang mit den verfas-sungsrechtlichen Vorgaben.