Präklusion der Mietzinsüberprüfung bei Pauschalmietzins

Präklusion der Mietzinsüberprüfung bei Pauschalmietzins

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Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung – Die Präklusion der Mietzinsüberprüfung nach § 16 Abs 8 MRG ist solange nicht denkbar, als nicht eine rechtsgestaltende Aufspaltung des Pauschalmietzinses im Verfahren mit Wirkung pro futuro erfolgt ist.

Die Grundlagen dieser Aufspaltung, in der natürlich nur ein gesetzeskonformer Hauptmietzins ent-halten sein kann, befähigen dann den Mieter den vorgeschriebenen Pauschalmietzins auch für die Vergangenheit auf seine Zulässigkeit überprüfen zu lassen.

Dieses Recht bleibt unberührt, auch nach Beendigung desMietverhältnisses – mag auch eine Auf-spaltung gem § 15 Abs 4 MRG für die Zukunft nicht mehr möglich
sein; die Aufspaltung des Pauschalmietzinses ist dabei als Vorfrage zu prüfen.