Räumungsklage des Eigentümers gegen Untermieter?
News 0 KommentareHat der Eigentümer seine Wohnung einem anderen durch Vertrag (wie Miete oder Pacht) zum Bewohnen überlassen, dann kann er gegen Dritte, die ihre Benützungsbefugnis vom zB Mieter ableiten, nicht direkt mit Räumungsklage vorgehen, selbst wenn die vom Vertragspartner des Eigentümers abgeleitete Benützungsbefugnis des Dritten, also etwa der Untermietvertrag, gar nicht mehr aufrecht ist.
Gegenteiliges gilt, wenn das Vertragsverhältnis des Eigentümers mit seinem Vertragspartner, also zB der Hauptmietvertrag, beendet wurde; in einem solchen Fall kann der Eigentümer auch selbst zB den Untermieter erfolgreich auf Räumung klagen.
OGH 26. 1. 2005, 3 Ob 278/04 k