
Rechnungslegungspflicht des Verwalters gegenüber dem Rechtnachfolger
News 0 KommentareDie Rechnungslegungspflicht des Verwalters besteht gegenüber jedem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage, das heißt gegenüber den (Mit-)Eigentümern eines Objekts (den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft) in der entsprechenden Abrechnungsperiode.
Dieser Rechnungslegungsanspruch besteht also nur für Rechnungsperioden, in denen ein Wohnungseigentümer auch Mit- bzw Wohnungseigentümer war.
Die Antragslegitimation der Wohnungseigentümers ergibt sich folglich nicht schon aufgrund ihrer Rechtsnachfolge, insbesondere auch nicht aus § 34 Abs 4 WEG 2002.
Wird ein bereits bestehendes Wohnungseigentumsobjekt erworben, so ist es Sache der Vertragsparteien, auf die dort normierten Rechtsfolgen Bedacht zu nehmen und sie entsprechend zu regeln. Die Vereinbarung, wonach der Anteil „mit allen Rechten und Pflichten, die dem Verkäufer zustehen oder obliegen“ übergeht, bedeutet eine Abtretung auch der Rechnungslegungsansprüche.
OGH 29. 12. 2006, 5 Ob 249/06 p