Rechnungslegungspflicht des Verwalters nach ABGB

Rechnungslegungspflicht des Verwalters nach ABGB

News , 0 Kommentare

Folgen der Verletzung: Die Erfordernisse der Rechnungslegung eines Verwalters sind an der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientiert. Dies sowohl in inhaltlichen als auch formalen Fragen.

Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach den §§ 837, 1014 ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern bedeutend, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend macht, weil nur eine solchen Anforderungen entsprechende Abrechnung die Fälligkeit der Forderungen des Verwalters herzustellen vermag.

Für die Stattgebung der auf Bezahlung des Verwalterhonorars gerichteten Klage genügt es daher, wenn im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Fälligkeit der Forderung eingetreten ist, mag den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung auch erst im Zuge des Prozesses, ja sogar erst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Rechnung getragen worden sein. Dass vom Zeitpunkt der Fälligkeit die Höhe des Zinsenanspruches des Verwalters sowie Kostenfolgen abhängen, versteht sich von selbst.

Zufolge § 1012 ABGB ist der Machthaber schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen. Hat also der Verwalter vorsätzlich oder fahrlässig Geschäftsbesorgungs-, Treue- oder Rechnungslegungspflichten verletzt, haftet er dem Machtgeber für den erlittenen Schaden.

Dass die Einmahnung und Verfolgung von Mietzinsrückständen der Geschäftsbesorgungspflicht eines Verwalters unterliegt, versteht sich ebenso von selbst wie der Umstand, dass die Unterlassung solcher Maßnahmen, die zur Uneinbringlichkeit von Mietzinsforderungen infolge Verjährung führt, grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht des Verwalters zu begründen vermag.

OGH 12. 9. 2006, 5 Ob 180/06s