Reichweite eines Konkurrenzverbotes

Reichweite eines Konkurrenzverbotes

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Wird von einem Mieter zur Bedingung erhoben, dass eine Konkurrenzschutzklausel in den Vertrag mit aufgenommen und eine Konventionalstrafe vereinbart wird, so bezieht sich eine solche mangels näherer Anhaltspunkte nicht auf bereits vorher abgeschlossene Verträge, mag ein Bezug der Räumlichkeiten auch noch nicht erfolgt sein.

Ob der Vermieter durch die Verschweigung des Umstands, bereits an einen Konkurrenten vermietet zu haben, schadenersatzpflichtig würde, stellt sich nicht, wenn nur die Vertragsstrafe eingeklagt wurde.

OGH 30. 6. 2005, 3 Ob 199/04 t