Rückbaupflicht betreffend Fliesenböden bei Vertragsende

Rückbaupflicht betreffend Fliesenböden bei Vertragsende

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Die Verpflichtung des Mieters, den von ihn angebrachten Fliesenboden in der Wohnküche zu beseitigen und den ursprünglichen Melan-/Parkettboden wiederherzustellen, um das gleiche Niveau herzustellen, ist zulässig und wirksam.

Auch wenn der Bestandgeber den Fliesenboden belässt, verliert er damit nicht zwangsläufig den Anspruch auf Ersatz des Aufwands zur Herstellung der bei Vertragsbeginn gegebenen stufenlosen Bodenfläche, wenn dieser nicht höher war als der Aufwand für eine Entfernung des Fliesenbodens und Wiederherstellung des Melan-/Parkettbodens gewesen wäre.

§ 1109 ABGB
OGH 16. 10. 2009, 6 Ob 272/08 f