Schadenersatzanspruch bei Gebäuden
News 0 KommentareBei der Beschädigung von Liegenschaften, insbesondere von Gebäuden, ist dem Vorrang der Naturalrestitution im besonderen Maße Geltung zu verschaffen, wobei der Tunlichkeit der Wiederherstellung keine zu engen Grenzen gesetzt werden.
Entscheidet sich der Geschädigte für die Wiederherstellung, kommt somit auch der Zuspruch eines Schadenersatzbetrags in Betracht, der die durch die Beschädigung verursachte reine Wertminderung übersteigt.
Abgesehen von der real eingetretenen Wertminderung ist dabei auch noch jener Betrag als Schadenersatz zuzusprechen, mit dem der Geschädigte wegen der (hier um rund 30 Jahre) vorgezogenen Neuerrichtung des Gebäudes zusätzlich belastet wird („Vorfinanzierungskosten“).
Eine Schadensminderungspflicht durch Wiederherstellung während des Prozesses, um den Mietzinsentgang zu minimieren, besteht nicht.
§§ 1295ff ABGB
OGH 20. 10. 2010, 1 Ob 163/10 t