Schadhafte Fenster – Handlungsbedarf des Verwalters

Schadhafte Fenster – Handlungsbedarf des Verwalters

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Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, zu der die Erneuerung von (schadhaften) Außenfenstern als Maßnahme der Erhaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1, 3 WEG 2002 gehört, ist der bestellte Hausverwalter autonom zuständig.

Er kann und muss auch ohne vorhergehenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft handeln.

§§ 20 Abs 1, 28 Abs 1 Z 1 WEG
OGH 9. 9. 2008, 5 Ob 186/08 a