Schäden am Dach: Geltendmachung des Deckungskapitals

Schäden am Dach: Geltendmachung des Deckungskapitals

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Die Geltendmachung des Deckungskapitals für die Sanierung eines schadhaften Daches gegenüber dem Bauträger ist keine Gesamthandforderung. Die klagenden Wohnungseigentümer können daher nur die auf sie entfallenden Anteile geltend machen.

Eine Mehrbelastung dieser Wohnungseigentümer tritt nicht ein, da die nicht klagenden Wohnungseigentümer die auf sie entfallenden Kosten selbst tragen müssen. Dies trifft auch auf den beklagten Bauträger, der seinerseits Miteigentümer ist, zu. Auch dessen Anteile können insoweit nicht als Gesamthandforderung mit berücksichtigt werden.

Daher kann auch nur jede Klägerin/jeder Kläger nur ihren/seinen Anspruch aus den jeweiligen Individualverträgen mit dem beklagten Bauträger geltend machen, nicht jedoch eine Gesamthandforderung über das auf sie gemeinsam aliquot entfallende Deckungskapital.

Da jeder nur den auf ihn entfallenden Teil geltend machen kann, bedarf es einer Bezifferung der einzelnen Teilbeträge.

Bevor jedoch ein Gericht ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, hat es dessen Verbesserung anzuregen, Kostenfolgen sind damit keine verbunden.

§§ 18, 24 WEG; §§ 932, 933, 933a, 1295ff ABGB
OGH 1. 9. 2009, 5 Ob 21/09 p