Schlüssige Ausdehnung des Gebrauchsrechts des Mieters

Schlüssige Ausdehnung des Gebrauchsrechts des Mieters

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Wenn der Vermieter dem Mieter während des Bestands des Mietverhältnisses die Benützung oder Mitbenützung weiterer Räume oder Flächen gestattet, führt dies, weil eine Bittleihe nicht vermutet wird, zu einer Ausdehnung des Gebrauchsrechts des Mieters aus dem Mietvertrag, uzw auch ohne Entrichtung eines zusätzlichen Entgelts und trotz einer (einvernehmlich schlüssig abdingbaren) Schriftformklausel im Mietvertrag.

OGH 27. 9. 2006, 7 Ob 215/06 b