Selbstständige Wohnung
News 0 KommentareAls selbständige Wohnung iSd § 1 Abs 2 Z 5 MRG gilt nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
Daneben dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren, einer Vermietung zugänglichen Räume im Haus vorhanden sein.
Dies wird nach der Verkehrsauffassung entschieden, wobei die selbstständige Vermietbarkeit dieser getrennt zugänglichen Räume im Vordergrund steht, ausgenommen es handelt sich um Räume, die üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören, wie etwa Abstellräume und Garagen etc, oder es handelt sich um Räume, die Bestandteil eines Wohnungsverbands sind.
Entscheidend ist der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG bzw des Mietvertragsabschlusses.
Anmerkung: Die Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG wurde bei bedarfsbezogener Mitbenützung von außerhalb des Wohnungsverbands liegenden, an die Wohnung angeschlossenen Räumlichkeiten, bejaht.
OGH 5. 8. 2008, 8 Ob 87/08 i