Selbstverwaltung im Wohnungseigentum

Selbstverwaltung im Wohnungseigentum

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Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie dadurch nicht zu „Verwaltern“ iSd §§ 19ff WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG nicht erfasst.

Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden; diese Wohnungseigentümer sind daher nicht Adressat der in §20 WEG normierten Verwalterpflichten, weshalb solche gegen sie wederdurchsetzbar sind, noch aus der Unterlassung solcher Aufgaben eine Verwalterabberufung in Betracht kommt.

OGH 24.6.2008, 5Ob 129/08 v