Sicherstellung bei Kaufverträgen
News 0 Kommentare§ 1170b ABGB (in Kraft seit 1.1.2007)
Mit Inkrafttreten des Handelsrechtsänderungsgesetzes tritt auch eine neue Bestimmung des ABGB in Kraft, der § 1170b zur „Sicherstellung bei Bauverträgen“.
Damit wird in Anlehnung an die „Bauhandwerkersicherung“ des § 648a BGB eine gesetzliche Regelung zur Verminderung der Insolvenzrisiken im Bau- und im Baunebengewerbe geschaffen.
Ein Bauunternehmer, auf den die gesetzliche Bestimmung anwendbar ist, hat das Recht, vom Besteller der Bauleistung (sofern dieser keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG ist) eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt zu verlangen.
Die Bestimmung sieht eine gesetzliche, vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungspflicht des Werkbestellers vor. Das schließt freilich nicht aus, dass der Werkunternehmer von seinem gesetzlichen Recht auf Sicherstellung keinen Gebrauch macht. Auch ist es zulässig, eine andere oder eine höhere als die gesetzliche Sicherstellung zu vereinbaren.
„Sicherstellungen bei Bauwerken“ kann vom Bauunternehmer bei folgenden Werkverträgen verlangt werden:
Herstellung oder Bearbeitung eines „Bauwerks“ (z. B. Herstellung oder Planung eines Hauses, Renovierung einer Wohnung, Verträge über Installationen oder auch Verträge über Malerarbeiten),
Herstellung oder Bearbeitung einer „Außenanlage“ zu einem Bauwerk (z. B. Grabungs- und Gartenarbeiten, Bau einer Sportanlage oder eines Schwimmbades) oder
Herstellung oder Bearbeitung eines Teiles eines Bauwerks oder einer Außenanlage (z. B. Errichtung eines Kamins, Einbau einer Solaranlage, Planung einer Heizungsanlage, Installierung der Wegbeleuchtung).
Von der gesetzlichen Bestimmung ist die Lieferung von Baumaterialien nicht umfasst. Hier hat sich der Verkäufer auf andere Weise, etwa durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, abzusichern.
Bei gemischten Verträgen (insbesondere bei Vorliegen kauf- und werkvertraglicher Elemente) soll die Bestimmung nach den Erläuternden Bemerkungen nur dann zur Anwendung kommen, wenn das werkvertragliche Element überwiegt. Hier wird es im Einzelfall wohl noch zu Abgrenzungsproblemen kommen.
Die Regelung soll auch nur im Verhältnis zwischen dem Werkbesteller und dem Werkunternehmer gelten. Subunternehmer haben demnach keine Möglichkeit, die Sicherheit direkt vom Werkbesteller zu verlangen.
Die Sicherstellung ist nach oben hin mit 20 % des vereinbarten Entgelts, bei kurzfristig (innerhalb von drei Monaten) zu erfüllenden Verträgen mit 40 % des vereinbarten Entgelts limitiert. Liegt das noch ausstehende Entgelt unter diesen Beträgen des vereinbarten Entgelts, so kann höchstens die Absicherung des noch ausstehenden Entgelts verlangt werden.
Die Sicherstellung kann durch den Werkunternehmer ab Vertragsabschluss begehrt werden. Ansonsten wird dieses Recht zeitlich nicht näher eingeschränkt, d.h. dass Vereinbarungen über eine spätere Stellung der Sicherheit zulässig sind.
Als Sicherstellungen können nur Vermögenswerte dienen, die eine rasche und günstige Verwertung ermöglichen, also
Bargeld,
Bareinlagen,
Sparbücher,
Bankgarantien sowie
Versicherungen.
Sonstige bewegliche Sachen oder eine Hypothek können nicht als Sicherheit dienen. Die Auswahl der Sicherheiten kommt dem Sicherungsgeber zu, er kann auch unterschiedliche Sicherheiten kombinieren (etwa wenn er die Sicherheit zum Teil in Bargeld, zum Teil aber auch in Form Bankgarantie leistet).
Die Kosten der Sicherstellung hat der Sicherungsnehmer zu tragen, soweit sie pro Jahr 2 % der Sicherungssumme nicht übersteigen. Die Kostentragungspflicht entfällt, wenn die Sicherheit nur mehr wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
§ 1170b Abs. 2 ABGB verpflichtet den Sicherungsgeber (also den Werkbesteller) dazu, die begehrte Sicherstellung binnen angemessener, vom Unternehmer festzusetzender Frist, zu übergeben.
Kommt der Sicherungsgeber dem Sicherungsbegehren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nach, so hat der Werkunternehmer das Recht, seine Leistung zu verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung zu erklären (§ 1168 Abs. 2).
Die Bestimmungen über die Sicherung bei Bauwerken gelten nicht, wenn der Werkbesteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG ist.