Stimmrechtsausschluss eines Wohnungseigentümers
News 0 KommentareEinem Wohnungseigentümer steht dann kein Stimmrecht zu, wenn Gegenstand der (beabsichtigten) Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer ist, zu dem ein rechtliches oder wirtschaftliches Naheverhältnis besteht.
Die Enthebung und Bestellung des Verwalters gehört dabei zu jenen Rechtsgeschäften, die gem § 24 Abs 3 WEG einen Stimmrechtsausschluss gebieten, wenn durch das Naheverhältnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen.
Das kann auch dazu dienen, den Einfluss des dominanten Miteigentümers auf die Verwaltung der Liegenschaft zu unterbinden.
Umso mehr hat das Gesagte zu gelten, wenn ein Miteigentümer selbst zum Verwalter bestellt werden soll. Wird mit der Abberufung die Bestellung des Mehrheitseigentümers als Verwalters verbunden, ist diese Beschlussfassung eine Einheit, bei der dem Mehrheitseigentümer kein Stimmrecht zukommt.
OGH 20. 3. 2007, 5 Ob 286/06 d