Superädifikat und MRG

Superädifikat und MRG

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Anwendung des MRG auf das Grundnutzungsverhältnis
Ob und inwieweit bei einem Superädifikat das MRG auf das Grundnutzungsverhältnis (üblicherweise Flächenmiete) anzuwenden ist, ist eine in der Praxis überaus bedeutende Frage.

Der OGH ist in praktisch schon ständiger Rechtsprechung zum Ergebnis gelangt, dass auf den grundlegenden Flächenmietvertrag das MRG analog anzuwenden ist, wenn es sich um Wohn- oder Geschäftsraumsuperädifikate handelt, auf die das MRG anzuwenden ist.

Achtung Falle – Eigentumserwerb am Superädifikat:

Auf eine Falle bei Superädifikaten ist ausdrücklich aufmerksam zu machen. Während für den erstmaligen Eigentumserwerb an einem Superädifikat die Errichtung des Gebäudes ausreicht, ist für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat die Urkundenhinterlegung erforderlich. Leider wird diese Notwendigkeit hin und wieder übersehen, was zu unangenehmen (Haftungs-)Folgen führt.

Wann ist ein Objekt ein Superädifikat?

Schierigkeiten bereitet regelmäßig auch die Fragen, wie ein „Bauwerk“ beschaffen sein muss, damit es als Superädifikat zu qualifizieren ist. Hier stellen sich zahlreiche Probleme der Abgrenzung im Einzelfall.

Superädifikat und Abgaben:

Beachten Sie die interessanten steuerlichen Aspekte bei der Baurechtseinräumung statt der Besteuerung des Spekulationsgewinns.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch beim Kauf eines Superädifikates Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr anfällt.