Teilungsklage bei Mischhaus zulässig
News 0 Kommentare§ 35 Abs 2 WEG 2002 steht einer Teilungsklage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gem § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 nicht entgegen. Dadurch kommt es zur weiteren Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum.
Zufolge § 3 Abs 2 WEG muss sich jede neue Begründung von Wohnungseigentum auf alle wohnungseigentumsfähigen Objekte beziehen.
Nach hA ist das Wohnungseigentum eine Sonderform des im ABGB geregelten Miteigentums. Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft“ durch Begründung von Wohnungseigentum durch die seit dem WEG 2002 mögliche, unmittelbar darauf gerichtete Klagsführung beseitigt daher in Wahrheit die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form.
OGH 3. 4. 2007, 5 Ob 68/07 x