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Eine – auch analoge – Anwendung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 17 WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden. So lange das Anwartschaftsrecht nicht ausgeübt wurde, liegt kein WE-Anwartschaftsvertrag vor, so dass

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Der Vormieter ist dann berechtigt, vom Nachmieter eine Ablösezahlung zu fordern und die geleistete Zahlung zu behalten, wenn er dem Nachmieter eine äquivalente vermögenswerte Leistung zuwendet, die er selbst in die Wohnung eingebracht hat oder auf seine Kosten einbringen ließ oder von einem Dritten (Vermieter, Vormieter oder wem immer) entgeltlich oder unentgeltlich als eigenen Vermögensvorteil

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