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Beschließt die Mehrheit der Wohnungseigentümer, dass nach Beendigung des Hausbesorgervertrags Wohnungseigentümern, die auch für die Hausverwaltertätigkeit ein Entgelt erhalten, für gewisse Arbeiten neben den Materialkosten auch ein gewisser Stundensatz zugebilligt wird (zB Austauschen von Glühbirnen, kleine Reparaturen ua), so handelt es sich dabei um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Es kann auch keine Rede davon

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Der besondere Wert eines Objekts findet in der Nutzwertberechnung seinen Niederschlag, daher bietet eine unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit von WE-Objekten mangels anderweitiger nachgewiesener erheblich unterschiedlicher Entwicklung der Liegenschaftsaufwendungen (etwa betreffend erheblich unterschiedlicher Erhaltungskosten eines Objekts, die die Allgemeinheit treffen) keinen Grund für eine Änderung des Verteilungsschlüssels (hier betreffend im WE stehendes Schwimmbad). Dass für eine Schwimmhalle „hohe

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Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft iSd § 32 Abs 1 WEG gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind. § 32

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Umrüstungsarbeiten an der Kellerbeleuchtung (Übergang von Glühbirnenbetrieb zu Leuchtstoffröhrenbetrieb) stellen keineswegs per se eine energiesparende Maßnahme dar. Ohne Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 5 MRG ist eine solche Handlung daher dem Bereich der ao Verwaltung zuzurechnen und darf daher aus eigenem vom Verwalter nicht gesetzt werden. §§ 28, 29 WEG OGH

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Gem § 34 WEG hat der Verwalter eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen. Einer solchen Abrechnungspflicht wird durch ein bloß in sich schlüssiges, rechnerisch richtiges, vollständiges und plausibles Zahlenwerk nicht entsprochen. Vielmehr muss Ergebnis der Abrechnung das tatsächlich Geschuldete als Ergebnis einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung sein. Diese Rechnungslegungspflicht mit ihrer Durchsetzbarkeit im außerstreitigen

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Seit Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 1. 1994 ist die Zweckwidmung der Rücklage als gebundenes Sondervermögen aller Mit- und Wohnungseigentümer weggefallen. Die Rücklage ist nun für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, auch für die Überbrückung von Finanzierungslücken – etwa bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten – verwendbar. Die Verwendung der Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen,

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Im Fall eines ernsten Schadens in der eigenen Einheit steht dem betroffenen Wohnungseigentümer grundsätzlich ein im außerstreitigen Verfahren gegen die übrigen Miteigentümer durchzusetzender Anspruch zu, dass die zur Beseitigung der im WE-Objekt aufgetretenen Schäden notwendigen Arbeiten binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um einen Zahlungsanspruch. Ein aus § 28

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