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Bei der Geschäftsraummiete in einem Einkaufszentrum können umfangreiche „Leerstehungen“ anderer Mietobjekte eine Mietzinsminderung gem § 1096 Abs 1 ABGB rechtfertigen. Dieser Grundsatz ist auch auf ein „multifunktionales Zentrum“, das aus Büroräumen, einem Hotelbetrieb und verschiedenen Geschäftsbetrieben inkl bestimmter Freizeitbetrieben besteht, anwendbar. Mangels entsprechender Vergleichsmöglichkeiten eines schon tatsächlich erzielten Umsatzes bei Vollbelegung des Gebäudes entsprechend dem

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