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Maßgebliches Kriterium der Heimunterbringung ist der Mangel eigener Wirtschaft und Haushaltung. Die Gemeinschaftseinrichtungen müssen geeignet sein, den gemeinsamen Bedarf der Bewohner zu decken. Auch ist es erforderlich, dass sich der Vermieter verpflichtet, bei Bedarf für die Mieter die Haushaltsführung und ihr Wirtschaften selbst zu übernehmen. Die bloße Verpflichtung, entsprechende Unterstützung vor Ort zu vermitteln, reicht

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Mit 1.7.2004 sind das neue Heimvertragsgesetz und das neue Heimaufenthaltsgesetz in Kraft getreten. Das Heimvertragsgesetz (= die §§ 27b bis 27i des Konsumentenschutzgesetzes) regeln bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können. Sie gelten für Verträge über die dauernde

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Mit 1.7.2004 sind das neue Heimvertragsgesetz und das neue Heimaufenthaltsgesetz in Kraft getreten. Das Heimvertragsgesetz (= die §§ 27b bis 27i des Konsumentenschutzgesetzes) regeln bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können. Sie gelten für Verträge über die dauernde

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