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Die Frage, ob und in welcher Höhe Abschläge bzw Zuschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. § 16 Abs 2 Satz 2 MRG forderte bei Vornahme der Zuschläge oder Abstriche vom Richtwert, sich an der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu orientieren. Mit diesen Kriterien

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Kann für eine Wohnung der Kategorie A, B oder C kein angemessener Mietzins verlangt werden, so darf der Vermieter den Richtwertmietzins verlangen. Ein bedeutsamer Umstand für die Bewertung der Wohnung ist u.a. die Lage (Wohnumgebung) des Hauses, eine überdurchschnittliche Lage ermöglicht die Vereinbarung eines Lagezuschlages. Der Lagezuschlag ist an zwei Voraussetzungen gebunden: die Lage der

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Kann für eine Wohnung der Kategorie A, B oder C kein angemessener Mietzins verlangt werden, so darf der Vermieter den Richtwertmietzins verlangen. Ein bedeutsamer Umstand für die Bewertung der Wohnung ist u.a. die Lage (Wohnumgebung) des Hauses, eine überdurchschnittliche Lage ermöglicht die Vereinbarung eines Lagezuschlages. Der Lagezuschlag ist an zwei Voraussetzungen gebunden: die Lage der

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