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Wenn der Mieter im Zuge weit reichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten – entgegen der im Mietvertrag ausdrücklich erklärten ursprünglichen Einschätzung der Vertragsparteien – die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung erkennt, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren, sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben. Nimmt dagegen der

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