Sanierung und Erhaltung im ortsüblichen Standard
News 0 KommentareDas gesetzliche Gebot der Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard“ (§ 3 MRG) ist so zu verstehen, dass im Zuge der Durchführung von Erhaltungsarbeiten nicht statisch stets Gleiches durch Gleiches zu ersetzen, sondern bei notwendigem Ersatz eine Anpassung auf Entwicklungen der Bautechnik und zeitgemäße Wohnkultur vorzunehmen ist. Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der