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Auch dem Mieter einer Wohnung steht ein Unterlassungsanspruch gegen einen störenden Nachbarmieter zu; dem bloßen Prekaristen hingegen kommt ein solches Recht ebenso wenig zu, wie etwa der Ehegattin des Mieters. Bezahlt der Mieter seinen Eltern für die Benützung der Wohnung nur die laufenden Kosten, gilt es zu klären, ob durch diese Zahlung eine einem Entgelt

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Dadurch, dass der Wohnungseigentümer seinem Bestandnehmer in einem „Nachtrag zum Mietvertrag“ bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt hat, wird er von seiner Pflicht, gegebenenfalls alles ihm Zumutbare gegen seinen Bestandnehmer zu unternehmen, um die diesem zuzurechnenden Störungen zu unterbinden, notfalls etwa auch den Klagsweg gegen seinen Bestandnehmer zu beschreiten, nicht befreit. Ungeachtet einer erteilten verwaltungsbehördlichen Genehmigung ist ein

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Mögliche Haftung für die Rückforderung durch den Mieter: Immer wieder kann festgestellt werden, dass sich Hausverwalter in eine gefährliche Falle begeben, nämlich dann, wenn sie eine verbotene Ablöse vom Mieter kassieren und diese dann womöglich nicht nachvollziehbar dem Hauseigentümer weitergeben. Die Ablöserückforderung des Mieters richtet sich an sich gegen den Leistungsempfänger (also in unserem Fall

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Für Mieter unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Installierung einer Alarmanlage durch einen Geschäftsraummieter entspricht der Übung des Verkehrs und stellt zumindest bei bereits erfolgten Einbrüchen auch ein wichtiges Interesse dar. Allfällige ausgelöste Fehlalarme rechtfertigen die Verweigerung einer solchen Maßnahme nicht, sondern würden nur den Einwand rechtfertigen, dass der Mieter für die Verhinderung solcher Fehlalarme zur

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Überwälzung der laufenden Erhaltungs-, und soweit erforderlich, Erneuerungspflichten seitens des Mieters hinsichtlich sämtlicher mitgemieteter Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen unzulässig. Neue Klauselentscheidung des OGH: In einer neuen Klauselentscheidung hat der OGH wieder Vertragsklauseln zu Lasten der Mieter als unwirksam aufgehoben Verwendete Klausel (Klausel 16): Unter Hinweis auf § 10 Abs 3 Z 1 MRG vereinbaren die

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Der unsachgemäße Einbau einer Dusche kann den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs rechtfertigen. Die Kenntnis der Nachteiligkeit durch den Mieter reicht für das Vorliegen des Kündigungsgrundes aus. Es ist nicht notwendig, dass der Vermieter den Mieter explizit zur Entfernung auffordert, da es für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht erforderlich ist, dass sich der Mieter schuldhaft

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Tritt der Bestandnehmer in den Vertrag durch Vertragsübernahme ein, trifft die Rechtsnachfolger die gesamte vertragliche Rechtsstellung ohne Änderung des Inhalts oder der rechtlichen Identität des bisherigen Schuldverhältnisses. Dies betrifft auch die Haftung des eintretenden Bestandnehmers für die bereits erfolgte Beschädigung des Bestandgegenstands (Kontaminierung) durch Rechtsvorgänger iSd § 1111 ABGB. Das Gleiche hat für die aus

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Die Verpflichtung des Mieters, den von ihn angebrachten Fliesenboden in der Wohnküche zu beseitigen und den ursprünglichen Melan-/Parkettboden wiederherzustellen, um das gleiche Niveau herzustellen, ist zulässig und wirksam. Auch wenn der Bestandgeber den Fliesenboden belässt, verliert er damit nicht zwangsläufig den Anspruch auf Ersatz des Aufwands zur Herstellung der bei Vertragsbeginn gegebenen stufenlosen Bodenfläche, wenn

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Den Bestandnehmer trifft auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Pflicht, den vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu überschreiten, und Schutz- und Obhutspflichten, die über die bloße Beschränkung des Gebrauchs auf eine „schonende Ausübung“ hinausgehen. § 1111 ABGB normiert eine verschuldensabhängige Haftung des Bestandnehmers für Beschädigung oder missbräuchliche Abnutzung des Bestandobjekts, wobei der Bestandnehmer nicht bei einem vertragsmäßigen (=

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Die Neuerrichtung und Ausbau des (alten) Personenaufzugs stellt eine Verbesserungsarbeit iSd § 8 Abs 2 Z 1 MRG dar. Auch im Falle einer solchen Maßnahme gilt zwar das Schonungsprinzip, sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit idS zu prüfen ist, dass nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird; eine weitergehende Interessenabwägung hat

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