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Ein Mietvertrag bedarf als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB der Zustimmung der Mehrheit. Ein vom Hälfte- oder Miteigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag bindet die übrigen Teilhaber daher nur, wenn sie nachträglich ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben. Nach stRsp kann im Fall des Fehlens einer Gebrauchsordnung jeder Miteigentümer die Sache

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Fälligkeitszeitpunkt für die Rückstellung ist gemäß § 1109 ABGB das Ende des Bestandverhältnisses, also der Endzeitpunkt eines befristeten Vertrags, der Kündigungstermin oder die Zustellung der vorzeitigen Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB. An dieser Rechtsfolge ändert sich durch die nach den §§ 573 f ZPO einzuräumende Leistungsfrist oder die bei Wohnungsmieten im Voll- und im Teilanwendungsbereich

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Das dem Bestandgeber in § 1101 ABGB in Durchbrechung des Faustpfandrechts eingeräumte „echte“ gesetzliche Pfandrecht wird durch Einbringung einer tauglichen Sache in das Bestandobjekt begründet. Der Erhebung einer Zinsklage oder der pfandweisen Beschreibung bedarf es nicht. Das Bestandgeberpfandrecht besteht dabei nicht nur zugunsten der fälligen, sondern auch für nicht fällige Zinse für die restliche Bestandzeit,

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Klausel ist nicht gröblich benachteiligend und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Der Vermieter verwendete folgende Klausel: Klausel 29: In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsteile eine Konventionalstrafe in der Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten, falls das Bestandobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein

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OGH kippt generelles Verbot in Mietverträgen Der OGH hat in einer neuen Klauselentscheidung das generelle Verbot der Tierhaltung als unwirksam aufgehoben. Verwendete Klausel (Klausel 24): Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten. Der OGH zu Klausel 24: 1. Die Haltung von Haustieren – die für viele Personen wichtige Bezugspunkte sind – in (Miet-)Wohnungen

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Eine Kaufoption stellt eine selbstständige Vereinbarung dart, die – selbst wenn sie in einer schriftlichen Mietvertragsurkunde getroffen wurde – keine Nebenabrede zum Mietvertrag darstellt. Die Kaufoption ist daher grundsätzlich an die Dauer des aufrechten Mietvertrags gebunden. Wird in einem Räumungsvergleich festgehalten, dass die Kaufoption von diesem unberührt bleibt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Option

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Auch Einwirkungen, die sich als eine Änderung gegenüber dem tatsächlichen Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags darstellen, sind vom Mieter zu dulden, wenn sie das nach § 364 Abs 2 ABGB zulässige Maß nicht überschreiten. Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, das Entziehen der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichts durch Bauwerke auf

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Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung: Die beiden „Klausel-Entscheidungen“ 7 Ob 78/06 f und 1 Ob 241/06 g (immolex 2007/103) betrafen jeweils Verbandsklagen. Darin sprach der OGH aus, dass die vertragliche Auferlegung von Erhaltungs-/Instandhaltungspflichten, die den Mieter nach der Gesetzeslage sonst nicht treffen, eine unzulässige Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen (Zinsminderungsrecht nach §

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Urteil erging in einem Verbandsverfahren zum Teilanwendungsbereich des MRG – nach dieser Entscheidung sind folgende Klauseln gesetzwidrig: „.. dass den Mietern die Kosten für notwendige Reparaturen unter den Bewirtschaftungskosten verrechnet werden. Zudem sah die Klausel einen beispielhafte Aufzählung der Bewirtschaftungskosten vor.“ Die Klausel ist intransparent, da sie die Bewirtschaftungskosten bloß bei-spielsweise aufzählt. Für die betroffenen

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Die Vorschreibung oder unbeanstandete Annahme eines regelmäßig bezahlten Entgelts für die dem Anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit hindurch kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Mietvertrags führen. Dabei ist aber bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage hin äußerste Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt

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