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Die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf weitere Anhebung des Hauptmietzinses ist streng auszulegen. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist und kein Zweifel möglich ist, dass das Verhalten des Berechtigten den Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll. So wie bei bloßer Entgegennahme der Mietzinse in der

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Die Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach § 46 a Abs 2 MRG besteht nur dann, wenn es durch den Tod eines Geschäftsraummieters zur Gesamtrechtsnachfolge in dessen Mietrechte kommt. Die Mietzinsanhebung ist nur gegenüber dem Universalsukzessor des verstorbenen Mieters möglich. Der Tatbestand dieser Bestimmung wird nur erfüllt, wenn das gesamte Mietverhältnis durch den Tod des Hauptmieters auf

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Durch eine rechtskräftige Entscheidung nach den §§ 18 f MRG wird rechtsgestaltend in Privatrechtsverhältnisse, nämlich Mietzinsvereinbarungen, eingegriffen, um den Zweck der Finanzierung sonst nicht gedeckten Erhaltungsaufwands sicherzustellen. Daher verbietet sich nicht nur jede analoge Anwendung der Bestimmungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses außerhalb des Bereichs des § 18 MRG, sondern ist auch die Einhaltung der

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Sowohl § 12 a Abs 1 als auch Abs 3 MRG setzen unabdingbar voraus, dass der Mieter in der gemieteten Geschäftsräumlichkeit ein Unternehmen betreibt; Voraussetzung ist also stets, dass im Objekt vom Mieter ein veräußerbares Unternehmen betrieben wird. Dies ist nicht der Fall ist, wenn die Mieter-GmbH ihr Unternehmen an einem anderen Standort betreibt und

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