Konkludenter Verzicht auf Mietzinsanhebung
News 0 KommentareDie Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf weitere Anhebung des Hauptmietzinses ist streng auszulegen. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist und kein Zweifel möglich ist, dass das Verhalten des Berechtigten den Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll. So wie bei bloßer Entgegennahme der Mietzinse in der