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Grundbuchs-Novelle 2012 greift Anregung aus der Praxis auf. Mit der Grundbuchs-Novelle 2012 wird ab dem 01.05.2012 eine Bestimmung zur Erleichterung der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum eingeführt. Durch den neuen § 3 Abs. 4 WEG 2002 ist es möglich, die bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs. 1 GBG 1955 zu verändern,

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Trifft die Instandhaltungspflicht jeden Miteigentümer (hier: gem § 129 BO), bzw bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, hinsichtlich allgemeiner Teile den Wohnungseigentümer, kann die Baubehörde demnach einen Instandsetzungsauftrag gem § 129 Abs 4 BO auch nur an einen Miteigentümer richten. Nichts anderes gilt hinsichtlich eines Auftrags gem § 129 Abs 10 BO. Allerdings ist

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Miteigentümer, die an der gemeinsamen Sache eigenmächtig Änderungen vorgenommen haben, können durch nachträgliche Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung dieser Maßnahmen selbst dann erlangen, wenn bereits rechtskräftige Exekutionstitel zur Rückführung der Veränderung ergangen sind. Das Gesetz selbst gibt zur Lösung der Frage, ob Miteigentümer, die an der gemeinsamen Sache eigenmächtig Änderungen vorgenommen haben, durch nachträgliche Antragstellung

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§ 35 Abs 2 WEG 2002 steht einer Teilungsklage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gem § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 nicht entgegen. Dadurch kommt es zur weiteren Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Zufolge § 3 Abs 2 WEG muss sich jede neue Begründung von Wohnungseigentum auf alle wohnungseigentumsfähigen Objekte beziehen. Nach hA

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Die Möglichkeit nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung einzuräumen, stellt eine Sonderform der Naturalteilung dar. Teilungsklage und -urteil brauchen nur auf Teilung durch Begründung von WE zu lauten und müssen keine bestimmte Art der Teilung enthalten. In diesem Fall hat die Durchführung der Teilung im

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Pfandrechtliche Belastung: Das gemeinsame Wohnungseigentum von Eigentümerpartnern kann nur gemeinsam belastet werden. Auch das Recht, die Löschung einer Zwischeneintragung hinsichtlich der Belastung der Liegenschaft zu verlangen, steht nur beiden Eigentümerpartnern gemeinsam zu, wobei die Voraussetzungen der Löschung der Zwischeneintragung bei sämtlichen Eigentümerpartnern vorliegen müssen. Eine Teillöschung einer Zwischeneintragung kommt nicht in Betracht. OGH 30. 5.

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Gesetzestext: (1) Einigen sich im Fall der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten nicht über die Aufhebung ihrer Eigentümerpartnerschaft, so steht dem Begehren eines von ihnen auf Aufhebung der Partnerschaft (§ 830 ABGB) nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der Ehe der Einwand der Unzeit oder des

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Gesetzestext: (1) Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen – unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs. 5 – Folgendes: 1. Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungs-eigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über. 2. Der Eigentumsübergang tritt

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Gesetzestext: „Der vertragliche Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft (§ 830 ABGB) bedarf der Schriftform und ist nur für drei Jahre ab Abschluss der jeweiligen Ausschlussvereinbarung rechtswirksam. Ausnahmsweise kann ein solcher Aufhebungsausschluss auch für längere Zeit oder unbefristet vereinbart werden, wenn für einen der Partner eine bloß dreijährige Bindung aus triftigen Gründen, etwa wegen

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