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Die Mieter wollten ihre beiden heranwachsenden Töchtern einen separierte Wohn- und Badbereich schaffen, wobei beabsichtigt war, dass der Freund der bereits volljährigen Tochter in die Wohnung einzieht, wenn das zweite Bad eingebaut ist. Dies wurde vom Vermieter und den Gerichten mit folgender Begründung nicht gestattet: Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung

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Nimmt der Mieter im Vollanwendungsbereich des MRG unzulässigerweise Änderungen vor (hier: Entfernen von und Aufstellen anderer Scheidewände) ist für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ausschließlich das außerstreitige Verfahren vorgesehen. Daran ändert es nichts, dass dem Vermieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von der Baubehörde aufgetragen wurde. Behauptet der Vermieter gleichzeitig auch, dass durch die Änderung

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Die Anzeigepflicht des § 12a Abs 3 MRG ist ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters. Zur Anzeige verpflichtet sind die vertretungsbefugten Organe einer Mieterin persönlich; sie persönlich werden bei schuldhafter Pflichtverletzung dem Vermieter schadenersatzpflichtig, insoweit dieser im Rahmen seines Ersatzanspruchs gegen die Gesellschaft nicht voll befriedigt werden kann. OGH 20. 1. 2009, 4 Ob 220/08 v

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§ 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses bzw bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet.

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Gem § 17 Abs 2 zweiter Satz MRG sind Kellerräume nur dann nicht nutzflächenrelevant, wenn sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, wobei auch eine Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. Ob eine solche Eignung besteht, ist weder nach der subjektiven Absicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem

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Weit rechende Auswirkungen auf Mietvertragsmuster: In einem richtungsweisenden Erkenntnis hat der OGH einem Hausverwalter die Verwendung zahlreicher Klauseln (oder sinngleicher Klauseln) in einem von diesem Verwalter selbst entworfenen Mietvertragsmuster untersagt. Ebenso untersagt wurde die Berufung auf solche Klauseln, soweit diese unzulässiger weise vereinbart worden sind und die Empfehlung der Verwendung dieser Klauseln. OGH 11.10.2006, 7

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Maßgeblicher Zeitpunkt des dringenden Wohnbedürfnisses: Eine Erklärung, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, muss innerhalb der 14-Tage-Frist des § 14 Abs 2 MRG abgegeben werden, widrigenfalls sie nicht mehr geeignet ist, einen Eintritt iSd § 14 Abs 2 MRG zu hindern. Für die Beurteilung eines dringenden Wohnbedürfnisses und eines gemeinsamen Haushalts ist die Lage im

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Ein Eintrittsrecht besteht auch bei gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft, doch reicht dafür eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht aus. Erforderlich ist zwar nicht unbedingt eine Geschlechtsbeziehung, aber doch zumindest eine gewisse körperlich-erotische Anziehung, auch wenn es aus besonderen Gründen zu keinen Sexualakten zwischen den Lebenspartnern gekommen ist. Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten ist nur dann zu verneinen,

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Gesetzestext: § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der erste Satz lautet: „Mietverträge können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden.“; b) nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt: „Geht die Kündigung dem Vertragspartner erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so

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