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Auf Grund § 3 Abs 2 WEG ist die Begründung von Wohnungseigentum nur mehr zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als WE-Objekte vorgesehen sind. Es obliegt daher allein der Entscheidung der Miteigentümer, ob sie an wohnungseigentumstauglichen Objekten WE begründen oder diese in der Allgemeinfläche belassen wollen.

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Der besondere Wert eines Objekts findet in der Nutzwertberechnung seinen Niederschlag, daher bietet eine unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit von WE-Objekten mangels anderweitiger nachgewiesener erheblich unterschiedlicher Entwicklung der Liegenschaftsaufwendungen (etwa betreffend erheblich unterschiedlicher Erhaltungskosten eines Objekts, die die Allgemeinheit treffen) keinen Grund für eine Änderung des Verteilungsschlüssels (hier betreffend im WE stehendes Schwimmbad). Dass für eine Schwimmhalle „hohe

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Die Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung, die der Außerstreitrichter (bzw die Schlichtungsstelle) von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen hat. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die selbständige Feststellung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien kann dagegen auf den ordentlichen Rechtsweg gehören, was etwa für den aus einem Kaufvertrag

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Eine einverständliche nachträgliche Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Nutzwertermittlung sieht der durch die WRN 2006 neu eingeführte § 9 Abs 6 WEG vor. Diese Bestimmung ermöglicht eine im Grundbuchsverfahren zu beantragende Änderung der Nutzwerte ohne gerichtliche Neufestsetzung, indem ein neues Nutzwertgutachten eingeholt wird und sämtliche WEer den Ergebnissen dieses Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen. Sie ist

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Die Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels ist von der Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten zu unterscheiden. Während bei ersterer einzelne Liegenschaftsaufwendungen, nämlich solche, hinsichtlich derer erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen, nach einer vom gesetzlichen Schlüssel abweichenden Art verteilt werden, führt die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten (§ 32 Abs 6 WEG) dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und für jede

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Die rechtsgestaltende Festsetzung des Verteilungsschlüssels für die Kosten einer Liftanlage nach § 32 Abs 5 WEG ist für sämtliche Verfahrensparteien als zum Zeitpunkt der Rechtskraft eingetragene Miteigentümer bindend. Dies erfordert einen alle Mit- und Wohnungseigentümer erfassenden Verteilungsschlüsselim Sachbeschluss. Damit liegt ein Anwendungsfall der sog „wirkungsgebundenen einheitlichen Streitpartei“ vor. Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen iSd §

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Gesetzestext: „Die Nutzwerte können auch ohne gerichtliche Entscheidung abweichend vom Nutzwertgutachten (Abs. 1) oder von einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung (Abs. 2 oder 3) festgesetzt werden, indem ein neues Nutzwertgutachten eingeholt wird und sämtliche Wohnungseigentümer den Ergebnissen dieses Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen.“ Anmerkung: Im neuen § 9 Abs. 6 WEG 2002 wird eine weitere Möglichkeit (neben

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Zu Abs. 1: Entfall einer Regelung Die bisher am Ende des § 8 Abs. 1 WEG 2002 getroffene Regelung, wonach eine Verbesserung der sonstigen Ausstattung oder der Grundrissgestaltung des Objekts nur zu berücksichtigen sei, wenn sie nicht allein auf Kosten des Miteigentümers vorgenommen wurde, entfällt. Zu Abs. 2: Nutzwert von Balkonen und Terrassen Die Änderung

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