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Das Einbringen einer Mietzins- und Räumungsklage gegen einen Miteigentümer ist eine wichtige Veränderung und daher von den Befugnissen des Hausverwalters nicht umfasst. Eine solche Maßnahme hat der Außerstreitrichter nur dann nicht zu genehmigen, wenn die Klage offenbar aussichtslos ist. Die gemeinsamen Vermieter sind Gesamthandgläubiger und können den Mietzins daher nur gemeinsam fordern. OGH 27. 9.

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Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft kann der Lebensgefährte, der Eigentümer eines Hauses (oder Mieter einer Wohnung) ist, vom anderen die Räumung verlangen. Grenzen setzt nur das Schikaneverbot. Der grundsätzlich bestehende Naturalunteraltsanspruch des Kindes geht nicht so weit, dass es nach Auflösung der Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Weiterbenützung der Wohnung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils hat, die einem

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Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein weder dingliche und obligatorische, noch familienrechtliche Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, die die Lebensgefährten bewohnen, jederzeit, jedenfalls aber nach Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der ehemalige Lebensgefährte einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt.

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Hat der Eigentümer seine Wohnung einem anderen durch Vertrag (wie Miete oder Pacht) zum Bewohnen überlassen, dann kann er gegen Dritte, die ihre Benützungsbefugnis vom zB Mieter ableiten, nicht direkt mit Räumungsklage vorgehen, selbst wenn die vom Vertragspartner des Eigentümers abgeleitete Benützungsbefugnis des Dritten, also etwa der Untermietvertrag, gar nicht mehr aufrecht ist. Gegenteiliges gilt,

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