Rücklagenabrechnung – Stufenklage
News 0 KommentareGem § 31 Abs 3 WEG hat der Verwalter bei Beendigung der Verwaltung ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter herauszugeben. Ein Begehren nach § 31 Abs 3 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG ist einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO (iVm § 1012