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Anders als aufschiebend bedingte Rechtsgeschäfte können solche, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, ohne weiteres verbüchert werden, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass das Rechtsgeschäft nicht ausgelöst, also etwa der Verkäufer vom Kaufvertrag nicht, wie ihm vertraglich eingeräumt, zurückgetreten sei. Behauptet der Verkäufer einen solchen Rücktritt vom Vertrag, dann liegt es an ihm, eine Löschungsklage

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