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Tritt als Bauherr eine Miteigentumsgemeinschaft auf, dienen die von den einzelnen Miteigentümern zur Deckung der Herstellungskosten aufgewendeten Beträge der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben. Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben kommt zwar der Gesamtheit der Miteigentümer zugute, sie stellt aber keine besondere Einzelleistung gegenüber dem einzelnen Miteigentümer dar. Die Zahlungen der Miteigentümer erfolgen somit nicht als Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen

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Ab dem 01.04.2012 werden Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften unbefristet besteuert. Achtung: Es ist zwischen privaten Liegenschaften und solchen des Betriebsvermögens zu unterscheiden. Hier werden nur private Liegenschaften erläutert. Versteuerung von „Neuvermögen“ (steuerverfangene Immobilen): Bei Immobilien, die ab dem 01.04.2002 (bzw. ab dem 01.04.1997, falls eine Teilabsetzung für Herstellungsaufwendungen in Anspruch genommen wurde) entgeltlich

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Grunderwerbsteuer – Einbeziehung eines „Optionsentgelts“ in die Bemessungsgrundlage Der Begriff der Gegenleistung im GrunderwerbsteuerG ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Es kommt nicht auf die äußere Form der Verträge an, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt. Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder „inneren“ Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks,

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Bei Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie fallen üblicherweise Kosten, Steuern und Gebühren in folgender Höhe an: Grunderwerbsteuer (3,5 % des Kaufpreises), Gerichtliche Eintragungsgebühr (1,0 % des Kaufpreises), Darlehensgebühr (0,8 % der Dahrlehenssumme), Gerichtliche Eintragungsgebühr für Pfandrecht (1,2 % der Pfandsumme zuzüglich Nebengebührensicherstellung), Maklerprovision (nach Vereinbarung, bis zu 3 % des Kaufpreises zuzüglich USt), Honorar

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Unechte Befreiung und Vorsteuerberichtigung Grundstücksumsätze sind gemäß § 6 Abs 1 Zi 9a UStG unecht befreit. Wurden bisher Vorsteuern geltend gemacht, ist im Fall der Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs 10 UStG eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Diese bezieht sich auf Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten, Großreparaturen und vom Voreigentümer in Rechnung gestellte Vorsteuern oder

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