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§ 35 Abs 2 WEG 2002 steht einer Teilungsklage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gem § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 nicht entgegen. Dadurch kommt es zur weiteren Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Zufolge § 3 Abs 2 WEG muss sich jede neue Begründung von Wohnungseigentum auf alle wohnungseigentumsfähigen Objekte beziehen. Nach hA

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Die Möglichkeit nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung einzuräumen, stellt eine Sonderform der Naturalteilung dar. Teilungsklage und -urteil brauchen nur auf Teilung durch Begründung von WE zu lauten und müssen keine bestimmte Art der Teilung enthalten. In diesem Fall hat die Durchführung der Teilung im

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Gesetzestext: „Der vertragliche Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft (§ 830 ABGB) bedarf der Schriftform und ist nur für drei Jahre ab Abschluss der jeweiligen Ausschlussvereinbarung rechtswirksam. Ausnahmsweise kann ein solcher Aufhebungsausschluss auch für längere Zeit oder unbefristet vereinbart werden, wenn für einen der Partner eine bloß dreijährige Bindung aus triftigen Gründen, etwa wegen

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