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Beim Kauf einer Liegenschaft kann die Gebäudeversicherung gekündigt werden. Der Erwerber einer Liegenschaft kann das Versicherungsverhältnis gem § 70 Abs 2 VersVG kündigen, muss dieses Kündigungsrecht aber innerhalb eines Monats ab dem Erwerb ausüben, da es ansonsten erlischt. Dabei ist zu beachten, dass der kündigende Miteigentümer einen zumindest 50 % – igen Miteigentumsanteil an der

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Keine geltungserhaltende Reduktion im Individualprozess: Eine mit der Mehrheit der Mieter getroffene Vereinbarung in Formularvordrucken, dass sie dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch-, Sturmschäden etc zustimmten bzw bestehenden Vereinbarungen beitreten, ist gem § 6 Abs 3 KSchG unwirksam, wenn keine weitere Aufklärung erfolgt ist.

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