Handbuch des Miet- und Wohnrechts
Publikationen 0 Kommentare2-bändige Loseblattsammlung mit umfassender Darstellung des Miet- und Wohnrechts.
DR. HERBERT RAINER
2-bändige Loseblattsammlung mit umfassender Darstellung des Miet- und Wohnrechts.
Wenn der Maßstab für die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung nur deren Nachvollziehbarkeit bzw formelle Vollständigkeit hinsichtlich der im Verrechnungszeitraum durchgeführten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ist, ist mit der Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungsbelegen als Teil der Abrechnungspflicht das Auslangen zu finden. Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nämlich nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie
Ein Antrag auf Abberufung des Verwalters wegen grober Pflichtverletzung kann nur dann erfolgreich gestellt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenwahrungspflicht bestehen. Es muss sich dabei um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. Wiederholte
Der frühere Verwalter ist zur Rechnungslegung über die Rücklage für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung verpflichtet, ohne dass er durch die in den vergangenen Jahren den Miteigentümern darüber gelegte jährliche Abrechnung von dieser Pflicht befreit wäre. Die Abrechnung soll nämlich die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses“, d.h den Betrag
In den Fällen der Bestellung eines Hausverwalters ist gem § 135 Abs 3 BO grundsätzlich dieser für die Instandhaltung eines Hauses verantwortlich. Ist der Verputz der Feuermauer schadhaft, handelt es sich dabei um eine Instandsetzung, die in die Verantwortung des Verwalters fällt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bestrafung eines Hausverwalters liegen nur dann nicht vor, wenn
Über die Wirksamkeit der Kündigung des Verwalters ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden, über Ansprüche, bei welchen die Wirksamkeit dieser Kündigung nur eine Vorfrage ist, dagegen im streitigen Verfahren. Die Kündigung des Verwalters ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. Trotz einer bereits erfolgten Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt
Handelt der Verwalter rechtswidrig, kann er auch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer belangt werden. Dies trifft etwa zu, wenn der Verwalter eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor deren endgültiger Rechtswirksamkeit ausführen lässt. Endgültig rechtswirksam („bestandskräftig“) ist der Beschluss erst bei einem Unterbleiben der fristgerechten Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern. In diesem Fall kann der Verwalter auch
Zustellungen an den Hausverwalter als Vertreter des Vermieters: Ist der Hausverwalter im mietrechtlichen AußStrVerf bevollmächtigt, Schriftstücke für den Vermieter in Empfang zu nehmen, dann beginnt die Rechtsmittelfrist für den Vermieter mit der Zustellung an den Hausverwalter zu laufen. Eine spätere Zustellung auch an den Vermieter selbst ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung. OGH
Mögliche Haftung für die Rückforderung durch den Mieter: Immer wieder kann festgestellt werden, dass sich Hausverwalter in eine gefährliche Falle begeben, nämlich dann, wenn sie eine verbotene Ablöse vom Mieter kassieren und diese dann womöglich nicht nachvollziehbar dem Hauseigentümer weitergeben. Die Ablöserückforderung des Mieters richtet sich an sich gegen den Leistungsempfänger (also in unserem Fall