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Gesetzestext: Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen, und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (§ 24 Abs. 1) über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben. Anmerkung: Da es bei Wohnungseigentümern häufig ein Informationsdefizit über den Inhalt des Verwaltungsvertrags

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Gesetzestext: Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen. Anmerkung: Es besteht eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit zwischen Eigen- und Anderkonto. Diese Wahlmöglichkeit steht zunächst dem Verwalter offen. Die Eigentümergemeinschaft kann dem Verwalter aber dazu auch eine Weisung

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Ein von der Mehrheit der Miteigentümer gefasster Beschluss auf Bestellung eines bestimmten Verwalters ist keine ausreichende Grundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch, wenn sich daraus nicht auch die Wahrung der Äußerungsrechte aller Miteigentümer ergibt. Die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich dies ergibt, sind dem Grundbuch ebenfalls vorzulegen. OGH 10. 5. 2005, 5 Ob

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Beträge die für die Rücklage eingehoben wurden, gehen in die zweckgebundene Rücklage und damit dem Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (EG) über, so dass auch insoweit nur die EG aktivlegitimiert ist. Dies gilt auch für Zahlungen vor dem 1. 1. 1994. Ansprüche wegen Verletzung der Verwalterpflichten, etwa wegen zweckwidriger Verwendung der Rücklage, sind im streitigen Verfahren geltend

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Folgende Voraussetzungen sind zu beachten! Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters im Grundbuch ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstücks erforderlich. Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des bestellten Verwalters. Es

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Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes: Die Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes erfolgt durch den Wohnungseigen-tümer. Verwaltung der Liegenschaft: Die Verwaltung der Liegenschaft erfolgt durch die Mit- und Wohnungseigentümer. Eigentümergemeinschaft: Die Mit- und Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden. Beschlüsse: Die Eigentümergemeinschaft

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Verwalter haftet nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung: Auch wenn bei Vorliegen der in § 135 Abs 5 BO (für Wien) genannten geforderten Voraussetzungen der Verwalter primär, also anstelle des Eigentümers, haftet, so betrifft dies nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, also jene Maßnahmen, zu denen der Hausverwalter aufgrund seiner Stellung verpflichtet war. Dazu gehört insb

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