Auskunftspflicht des Verwalters (§20 Abs7 WEG)
News 0 KommentareGesetzestext: Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen, und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (§ 24 Abs. 1) über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben. Anmerkung: Da es bei Wohnungseigentümern häufig ein Informationsdefizit über den Inhalt des Verwaltungsvertrags