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Das wenig Erstaunliche aber gleichzeitig Unbefriedigende an Regierungsprogrammen ist, dass sie nach wochen- und monatelangen Verhandlungen in vielen Bereichen nur mehr oder weniger konkrete Überschriften und Absichtserklärungen enthalten, die erst mit Leben erfüllt werden müssen. Das Regierungsprogramm der türkis-grünen Regierung enthält unter dem Kapitel „Wohnen“ eine Auflistung geplanter Maßnahmen, die teilweise eine Fortschreibung bisheriger Regierungsprogramme

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Auf Grund § 3 Abs 2 WEG ist die Begründung von Wohnungseigentum nur mehr zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als WE-Objekte vorgesehen sind. Es obliegt daher allein der Entscheidung der Miteigentümer, ob sie an wohnungseigentumstauglichen Objekten WE begründen oder diese in der Allgemeinfläche belassen wollen.

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Grundbuchs-Novelle 2012 greift Anregung aus der Praxis auf. Mit der Grundbuchs-Novelle 2012 wird ab dem 01.05.2012 eine Bestimmung zur Erleichterung der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum eingeführt. Durch den neuen § 3 Abs. 4 WEG 2002 ist es möglich, die bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs. 1 GBG 1955 zu verändern,

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Derartige Klagen sind im streitigen Verfahren zu führen: Fordert die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Eigentümergemeinschaft von den Wohnungseigentümern die von diesen anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage (§ 32 Abs 1 WEG), so liegen keine „Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd § 838a ABGB vor. Solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind

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Keine Zusammenrechnung der Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer bei Geltendmachung des Deckungskapitals: Die Wohnungseigentümer stehen im Verfahren auf Geltendmachung des Deckungskapitals für aus ihren Kaufverträgen resultierende Mängel in Ansehung des Streitgegenstands zueinander nicht in Rechtsgemeinschaft. Sie bilden damit grundsätzlich keine materielle, sondern lediglich eine formelle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 2 ZPO, weswegen ihre Ansprüche nicht

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Muss die Erhaltung warten, wenn andere Fenster noch schlechter sind? Für die Frage der Dringlichkeit einer Erhaltungsarbeit ist es unerheblich, ob andere Fenster im Haus einen noch schlechteren Zustand aufweisen als jene im Wohnungseigentumsobjekt des Antragstellers. Maßgebend ist vielmehr die Unzumutbarkeit für den Antragsteller, noch weiter zuzuwarten (hier wäre eine Sanierung auf Grund der Vorziehung

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