Umlaufbeschluss – Beschlussfassung in Hausversammlungen

Umlaufbeschluss – Beschlussfassung in Hausversammlungen

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Ein Recht zur Äußerung kann bei einem Umlaufbeschluss nur angenommen werden, wenn in der Verständigung über die geplante Maßnahme (hier: Lifterrichtung) eine nähere Darstellung der geplanten Baumaßnahmen erfolgt.

Nur dann kann ein Minderheitseigentümer entscheiden, ob er seine sich aus §834 und §835 ABGB ableitenden Rechte wahrnimmt oder nicht.

Im Unterschied zu einer Ladung zu einer Eigentümerversammlung, bei der die Anführung eines kurzen Tagesordnungspunkts genügt, weil in der Versammlung Gelegenheit ist, Details zu besprechen, geht das bei einem Umlaufbeschluss nicht.

Bei schriftlicher Verständigung setzt demnach die erforderliche Anhörung auch eine Information über den wesentlichen Inhalt einer geplanten Maßnahme voraus.

OGH 11.7.2008, 3Ob 144/08k