Unklare Regelungen btfr. Glasbruch- und Sturmschadenversicherung

Unklare Regelungen btfr. Glasbruch- und Sturmschadenversicherung

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Keine geltungserhaltende Reduktion im Individualprozess: Eine mit der Mehrheit der Mieter getroffene Vereinbarung in Formularvordrucken, dass sie dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch-, Sturmschäden etc zustimmten bzw bestehenden Vereinbarungen beitreten, ist gem § 6 Abs 3 KSchG unwirksam, wenn keine weitere Aufklärung erfolgt ist.

Die bloße Orientierung am Wortlaut des § 21 Abs 1 Z 6 MRG widerspricht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG vor allem deshalb, weil damit nicht darüber aufgeklärt wird, was für den Durchschnittsverbraucher auch nicht durchschaubar ist, dass sich dadurch eine erhöhte Betriebskostenbelastung ergibt.

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 3 KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam.

Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt.

OGH 27.5. 2010, 5 Ob 64/10 p