Unterlassungsanspruch gegen Miteigentümer

Unterlassungsanspruch gegen Miteigentümer

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Wirkung gegenüber Dritten: Einen Eingriff in das (Mit-)Eigentumsrecht kann jeder Miteigentümer auch gegen die anderen Miteigentümer geltend machen.

Die Unwirksamkeit wirkt dabei auch gegenüber Dritten und macht die mit ihnen geschlossenen Verträge ungültig.

Der Unterlassungsanspruch richtet sich daher nicht nur gegen die anderen Mieteigentümer, sondern auch die ausführenden Professionisten, sowie die den Auftrag erteilende Hausverwaltung.

OGH 11.7.2008, 3Ob 144/08k