Unwesentliche Veränderungen eines Mietgegenstandes

Unwesentliche Veränderungen eines Mietgegenstandes

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Unwesentliche Veränderungen am Mietgegenstand sind nicht gem § 9 Abs 1 MRG anzeigepflichtig und bedürfen keiner Genehmigung des Vermieters.
Wann eine Veränderung wesentlich und wann sie unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung:

Danach gelten als unwesentliche Veränderungen solche, die geringfügig, nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen sind, schutzwürdigen Interessen des Vermieters nicht widersprechen und Bestand und Wert des Mietgegenstands nicht beeinträchtigen können.

Malerei-, Tapezier-, Fußbodenbelags- und Verfliesungsarbeiten sind idR als nicht anzeige- und genehmigungspflichtige unwesentliche Veränderungen zu qualifizieren. Dies gilt sowohl im Vollausnahmebereich als auch im Teil- und im Nichtanwendungsbereich des MRG.

§ 1109 ABGB; § 9 MRG
OGH 27. 2. 2012, 2 Ob 215/10x