Unzulässigkeit einer anonymen Beschlussfassung

Unzulässigkeit einer anonymen Beschlussfassung

News , 0 Kommentare

Eine anonyme Beschlussfassung ist anfechtbar, da es einem solchen Beschluss an der Überprüfbarkeit der erforderlichen Mehrheit mangelt, damit ist dieser gesetzwidrig.

Umso mehr gilt dies, wenn auch die Einladung selbst bereits die Anonymität ankündigt (hier Stimmabgabe und Auszählung durch einen Notar unter strikter Geheimhaltung des Abstimmungsergebnisses).

Damit erfasst und behindert diese Ankündigung einer gesetzwidrigen Anonymität bereits die Grundlage der Willensbildung der Mit- und Wohnungseigentümer, ist doch nicht auszuschließen, dass sich Einzelne gerade aus diesem Grund überhaupt nicht am Abstimmungsvorgang beteiligten.

§ 24 WEG
OGH 9. 9. 2008, 5 Ob 93/08 z