Verantwortlichkeit des Verwalters bei Schäden am Haus

Verantwortlichkeit des Verwalters bei Schäden am Haus

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In den Fällen der Bestellung eines Hausverwalters ist gem § 135 Abs 3 BO grundsätzlich dieser für die Instandhaltung eines Hauses verantwortlich.

Ist der Verputz der Feuermauer schadhaft, handelt es sich dabei um eine Instandsetzung, die in die Verantwortung des Verwalters fällt.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bestrafung eines Hausverwalters liegen nur dann nicht vor, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wusste, dass eine Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen besteht, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat.

VwGH 14. 11. 2006, 2006/05/002