Verfahren zur Nutzwert(neu)festsetzung

Verfahren zur Nutzwert(neu)festsetzung

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Die Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung, die der Außerstreitrichter (bzw die Schlichtungsstelle) von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen hat. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die selbständige Feststellung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien kann dagegen auf den ordentlichen Rechtsweg gehören, was etwa für den aus einem Kaufvertrag abgeleiteten Anspruch auf „Umparifizierung“ gelten kann; wird daher mit der Behauptung, dass ein Garagenbau auf allgemeinem Teil zu Unrecht bei der Nutzwertfestsetzung nicht berücksichtigt wurde, ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG gestellt, so ist die Frage, auf welcher Grundlage dieser basiert, im außerstreitigen Verfahren zu klären, auch wenn die AG von einer Vereinbarung über die Abschreibung dieser Teilfläche ausgehen; nur Letzteres ist dann im streitigen Verfahren zu klären.

OGH 14. 7. 2008, 5 Ob 29/08p