Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen bei Wohnungseigentum

Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen bei Wohnungseigentum

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Wohnungseigentümer oder Eigentümergemeinschaft – wer macht Gewährleistungsansprüche geltend?
Treten in einem Wohnungseigentumsobjekt Mängel auf, so stellt sich die Frage wer die Gewährleistungsansprüche verfolgen soll. Die Judikatur weist einen praktikablen Weg.

Aktivlegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers:

Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem ursprünglichen Bauträger steht den einzelnen Vertragspartnern, also den einzelnen Woh-nungseigentümern zu.

Dies betrifft sowohl Mängel an den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten als auch an allgemeinen Teilen eines Hauses.

Abtretung an einen anderen Wohnungseigentümer:

Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen eines Wohnungseigentümers gegenüber einem Bauträger an andere Wohnungseigentümer ist zulässig.

Abtretung an die Eigentümergemeinschaft:

Zwischen den Wohnungseigentümern bestehen gemeinschaftliche Interessen an der Herstellung eines mängelfreien Zustands sowie einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zweckes. Daher können Individualrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit der Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft abgetreten werden.

Weiters ist es durchaus sachgerecht, diese Möglichkeit nicht nur auf Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses und ernste Schäden in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten zu beschränken, sondern die Abtretung hinsichtlich aller Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit zu ermöglichen.