Verkauf des Anteils am Mindestanteil (§13 Abs3 WEG 2002)
News 0 KommentareGesetzestext:
„Jeder der Partner darf seinen Anteil am Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern.“
Anmerkung:
Bei einer Eigentümerpartnerschaft kann sich das Bedürfnis ergeben, dass einer der beiden Partner seinen Anteil am Mindestanteil und damit am Wohnungseigentumsobjekt an eine andere Person überträgt. Man denke beispielsweise an zwei Geschwister, die Eigentümerpartner an einer ehemals von ihren Eltern finanzierten Eigentumswohnung sind. Einer der beiden will aus beruflichen Gründen ins Ausland verziehen und seinen „Hälfteanteil“ einer jüngeren Schwester übertragen, die ihrerseits mit dem verbleibenden Eigentümerpartner zusammenwohnen möchte.
Nach der bisherigen Rechtslage war eine Veräußerung nur eines der beiden Anteile am Mindestanteil nicht zulässig. Das Übertragungsbedürfnis musste so gelöst werden, dass der scheidende Eigentümerpartner seine Hälfte am Mindestanteil zunächst dem anderen Eigentümerpartner überträgt und dieser den Anteil sodann an den neu Hinzukommenden veräußert. Eine solche Vorgangsweise ist nicht nur kompliziert, sondern auch mit einer zusätzlichen steuerlichen Belastung (nämlich dem zweimaligen Anfall von Grunderwerbsteuer) verbunden.
Deshalb wird nun in einem neuen letzten Satz des § 13 Abs. 3 WEG 2002 angeordnet, dass die direkte Veräußerung des halben Anteils am Mindestanteil mit Zustimmung des anderen Eigentümerpartners durchaus zulässig ist. Dass diese Zustimmung in grundbuchsfähiger Form erteilt werden muss, braucht nicht besonders erwähnt zu werden.