Verpflichtung zum Ausmalden der Wohnung

Verpflichtung zum Ausmalden der Wohnung

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Jegliche Leistung des Mieters, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Bestandvertrag steht, ist bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen.

Dies gilt daher für über § 1109 ABGB hinausgehende Verpflichtungen, wie der Verpflichtung zur Zurückstellung der Bestandsache neu ausgemalt oder aber auch der Verpflichtung zum Abschluss des Wärmeenergiebezugsvertrags, um in den Genuss des Gebrauchsrechts an der Bestandsache zu gelangen, mag auch die gegenüber dem Vermieter eingegangene Verpflichtung darin bestanden haben, den Energiebezugsvertrag mit einem Dritten abzuschließen und das Entgelt aus dem Energiebezugsvertrag an einen Dritten zu entrichten.

Diese Leistungen sind daher der Gebühr des § 3 TP 5 GebG hinzuzurechnen.

VwGH 25.10.2006, 2006/16/0111