Versteigerung von Immobilien

Versteigerung von Immobilien

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(Achtung: hier geht es nicht um Verlosungen!) Seit 01.01.2009 bestehen neue und vereinfachte Regelungen zur Versteigerung von Immobilien (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2008/68).

Damit wird für Verkäufer als auch Käufer eine flexible und attraktive Alternative zum herkömmlichen Verkauf von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten geschaffen.

So können alle Möglichkeiten der Vermarktung genutzt werden. Der Eigentümer kann sich vorbehalten, das Höchstgebot anzunehmen, damit ist sichergestellt, dass ein Mindest-Kaufpreis nicht unterschritten wird.

Was wir für Sie tun können:

Erstellung der Feilbietungsbedingungen:
Diese Feilbietungsbedingungen müssen alle wesentlichen Bestimmungen eines Kaufvertrags enthalten, wie
Angaben über das geringste Gebot,
die Zahlung des erzielten Meistbots und dessen Verteilung und Verwendung,
die Sicherung des Rechtserwerbs,
die Folgen der Nichterfüllung der Feilbietungsbedingungen durch den Meistbieter sowie
die Einwilligung der versteigerungswilligen Partei in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers.

Wird der Rechtserwerb durch eine Anmerkung der Rangordnung gesichert, so muss diese noch mindestens zehn Monate wirksam sein und im Original vorliegen.

Klärung der Rechtslage:
Wir Klären für Sie die Rechtslage. So hat der Eigentümer hat auch seine freie Verfügung über den feilzubietenden Gegenstand und das Vorliegen aller Genehmigungen und Zustimmungen, die für die Veräußerung erforderlich sind, nachzuweisen.

Feststellung der Identitäten:
Die Identität des Eigentümers, des Meistbietenden und der sonstigen Bieter, welche eine Sicherstellung erlegen, ist festzustellen.

Veröffentlichung in der Ediktsdatei:
Die Feilbietung ist in der gerichtlichen Ediktsdatei für die Dauer von mindestens 3 Wochen bekannt zu machen.

Durchführung der Versteigerung:
Die Versteigerung selbst wird dann von uns durchgeführt und von einem Notar beurkundet. Die Beurkundung erfolgt durch Aufnahme eines Protokolls, dem die vom Eigentümer und den Bietern vor Beginn der Versteigerung zu unterfertigenden Feilbietungsbedingungen als Beilagen anzuschließen sind. Für den Eigentümer kann ein Machthaber mittels beglaubigter Spezialvollmacht, die nicht älter als ein Monat sein darf, unterschreiben.

Weitere Abwicklung, insbesondere Verwendung des Meistbots:
Die weitere Abwicklung erfolgt nach den Feilbietungsbedingungen. Treffen diese keine entsprechende Regelung ist das Meistbot sofort fällig und zu erlegen. Das Meistbot ist entsprechend den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden.

Eintragung im Grundbuch:
Das Eigentum des Meistbieters wird nicht durch Zuschlag erworben, sondern es ist die Eintragung im Grundbuch notwendig. Grundlage dafür ist eine durch den Notar auszustellende Amtsbestätigung, der eine beglaubigte Abschrift der Feilbietungsbedingungen anzuschließen ist.

Sonstiger rechtlicher Rahmen:
Soweit die Feilbietungsbedingungen keine andere Regelungen treffen, sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die zwangsweise Versteigerung sinngemäß anzuwenden D.h.
Absprachen hinsichtlich des Bietens sind ungültig, demjenigen, der auf Grund einer solchen Absprache eine Leistung erbracht hat, steht ein Rückforderungsanspruch zu (§ 177 Abs. 4 EO).
Vom Bieten ausgeschlossen ist nicht nur der die Versteigerung leitende Notar, Rechtsanwalt oder der hiezu befugte Gewerbetreibende, sondern auch die Partei, die den Auftrag zur Feilbietung erteilt hat, sowie ihr Vertreter (§ 180 Abs. 1 und 3 EO).
Die Vorgabe bestimmter Versteigerungsstufen ist möglich (§ 179 Abs. 2 EO).
Jeder Bieter bleibt an sein abgegebenes Anbot gebunden (§ 180 Abs. 5 EO).
Solange höhere Angebote abgegeben werden, ist die Versteigerung fortzusetzen, erst wenn nach zweimaliger Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird, ist die Versteigerung zu schließen.

Kosten der Feilbietung:
Die Kosten der Feilbietung trägt der Eigentümer, eine Überwälzung auf den Meistbieter in den Feilbietungsbedingungen ist zulässig. Üblicherweise wird dieser die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr tragen.

Wir verfügen über die erforderliche Versicherung:
Der die freiwillige Feilbietung Durchführende muss über eine Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 400.000 Euro, bei Kapitalgesellschaften 2.400.000 Euro) verfügen.

Sonderfall Wohnungseigentum:
In § 12 Abs. 2 WEG 2002 und in § 14 Abs. 1 Z 3 WEG 2002 ist jeweils eine „öffentliche Feilbietung“ des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums „durch Versteigerung“ durch das Verlassenschaftsgericht vorgesehen.
Die wohnungseigentumsrechtliche Versteigerung kann daher nicht in Gestalt einer freiwilligen Feilbietung durchgeführt werden kann, sondern dafür sind die Bestimmungen der §§ 352 bis 353c EO anzuwenden.
Die Versteigerungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen für die Zwangsversteigerung und den Sonderregelungen für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft.
Die Erben des verstorbenen Wohnungseigentümers können jedoch gemeinsam mit dem überlebenden Partner (§ 14 Abs. 1 Z 3 WEG 2002) abweichende Versteigerungs-bedingungen vorlegen (siehe § 352a Abs. 1 EO).